| Veranstaltung: | Mitgliederversammlung GRÜNE Ortsverband Unna | 
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| Status: | Eingereicht | 
| Eingereicht: | 13.10.2021, 17:43 | 
Satzung GRÜNE Ortsverband Unna
Satzungstext
Satzung Bündnis 90/ DIE GRÜNEN Ortsverband Unna
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Unna sind Ortsverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE 
GRÜNEN, des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NORDRHEINWESTFALEN und des 
Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Unna. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE 
OV Unna. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Gemeinde Unna. Er hat 
seinen Sitz in Unna.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Unna kann werden, wer in Unna seinen 
Wohnsitz hat, mindestens 16 Jahre alt ist, keiner anderen im Gebiet der 
Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und die Grundsätze und 
Programme der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Personen, die infolge 
Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht 
Mitglied werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für 
die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-)faschistischen 
Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht 
vereinbar.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand auf Antrag. Wird eine 
Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber der/dem 
BewerberIn zu begründen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der 
Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung 
entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. 
Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand 
schriftlich zu erklären.
(4) Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich 
gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei 
verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss oder 
entsprechende Ordnungsmaßnahmen entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf 
Antrag. Antragsberechtigt sind alle Organe des Ortsverbandes. Das Nähere regelt 
die Landesschiedsgerichtsordnung.
(5) Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen 
Partei oder WählerInnenvereinigung oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden 
Liste oder der Aufruf zur Wahl einer konkurrierenden Liste wird als Austritt 
gewertet.
(6) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit 
keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der 
zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung 
hingewiesen werden.
(7) Verlegt ein Mitglied seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des bisher 
zuständigen Ortsverbandes, so wird die Mitgliedschaft auf den für den neuen 
Wohnsitz zuständigen Gebietsverband übertragen. Einer erneuten Aufnahme als 
Mitglied bedarf es hierbei nicht. Auf Antrag kann das Mitglied weiterhin beim 
ursprünglichen Ortsverband oder beim Kreisverband Unna geführt werden. Analog 
gilt dasselbe für Mitglieder, die von außen in den Kreis Unna ziehen. Bei einem 
Ortswechsel ins Ausland bleibt die Mitgliedschaft im bisherigen Ortsverband 
bestehen, wenn am neuen Wohnsitz kein Ortsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 
existiert.
(8) Die Mitgliederversammlung kann vereinzelt Mitglieder aufgrund besonderer 
Verdienste zu Ehrenmitgliedern erklären.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen 
Weise, z. B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von KandidatInnen 
mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.
4. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben. 5. Innerhalb 
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
1. Die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten.
2. Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.
3. Seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.
§ 4 Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages 
verpflichtet. Die Höhe des empfohlenen Mitgliedsbeitrages beträgt ein Prozent 
vom Nettoeinkommen. Der Mindestbeitrag beträgt fünf Euro im Monat für 
Mitglieder, bei denen kein steuerpflichtiges Einkommen vorliegt. Der Vorstand 
ist verantwortlich für die satzungsgemäße Einwerbung der Mitgliedsbeiträge.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag für Mitglieder mit besonderen 
finanziellen Härten, Ausnahmen hiervon im Einvernehmen mit der/dem 
AntragstellerIn zu vereinbaren (Sozialklausel). Die Vereinbarung soll in der 
Mitgliedsakte dokumentiert werden.
(3) Kommunale Ratsmitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zahlen neben ihren 
Mitgliedsbeiträgen, Mandatsbeiträge in Höhe von 50 % der aus 
Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder und Aufsichtsratsvergütungen 
erzielten Einnahmen an den Ortsverband. Über Ausnahmen hierüber wegen 
Sozialfällen beschließt der Vorstand auf Antrag. Sachkundige BürgerInnen können 
ihre Aufwandsentschädigung behalten. Die Mandatsbeiträge werden jährlich im 
Rechenschaftsbericht des Ortsverbands veröffentlicht, so dass jedes Mitglied 
Auskunft über die individuell gezahlten Mandatsbeiträge erhält.
§ 5 Spenden
Der Ortsverband ist berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, 
die im Sinne des Parteiengesetzes unzulässig sind. Solche Spenden sind 
unverzüglich den SpenderInnen zurück zu überweisen, oder über den Landesverband 
unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
§ 6 Finanzielle Zusammenarbeit mit Fraktionen 
Grundsätzlich müssen Partei- und Fraktionsgelder getrennt sein. Gemeinsame 
Konten sind nicht möglich. Bei gemeinschaftlicher Nutzung von Räumen, Personal 
oder anderer Mittel des Geschäftsbedarfs muss es hierüber schriftliche 
Vereinbarungen geben, die garantieren, dass die Partei keine finanziellen 
Vorteile aus der gemeinsamen Nutzung zieht.
§ 7 Organe des Ortsverbandes
Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die 
Delegierten des Ortsverbandes sind grundsätzlich an Beschlüsse der Organe 
gebunden.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. 
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch eine Mitgliederversammlung 
oder durch eine Urabstimmung geändert werden.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushalt, die Satzung und die ihr 
nachfolgenden Ordnungen. Sie wählt den Vorstand, mindestens zwei 
RechnungsprüferInnen, die Delegierten und die KandidatInnen für die Teilnahme an 
Wahlen in geheimer Wahl.
(3) Vorstand, Delegierte und RechnungsprüferInnen werden für die Dauer von zwei 
Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die 
Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes 
entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die RechnungsprüferInnen zu prüfen. 
Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung 
in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine Empfehlung auf Entlastung bzw. 
Nichtentlastung des Vorstandes beinhalten. Danach entscheidet die 
Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.
(5) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. 
Sie soll im ersten Quartal tagen, in der Regel Ende Januar/Anfang Februar. Sie 
wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 
mindestens 14 Tagen einberufen.
(6) Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies 
mindestens 10 Prozent der Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur 
Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu 
stellen.
(7) Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Mitgliederversammlung mit 
verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der 
Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. 
Bei Mitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der 
Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer 
Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall ausgeschlossen.
(8) Mitgliederversammlungen sind öffentlich.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten SprecherInnen, darunter 
mindestens eine Frau, der/dem KassiererIn und dem/der SchriftführerIn, sowie 
mindestens zwei weiteren BeisitzerInnen. SprecherInnen und KassiererIn vertreten 
den Ortsverband im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB (Geschäftsführender Vorstand).
(2) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen 
Abhängigkeitsverhältnis zum Ortsverband stehen, können kein Vorstandsamt 
bekleiden.
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der 
Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abwählbar. Das Ersuchen kann nicht 
Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein und ist schriftlich zu stellen 
und in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.
(4) Nachwahlen zum Vorstand sind durchzuführen, wenn die Mindestzahl von drei 
Mitgliedern unterschritten wird.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung 
sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe.
(6) Der Vorstand ist für die Einhaltung der politischen Ziele und inhaltliche 
Ausgestaltung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich.
§ 10 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß 
eingeladen wurde und mindestens 10% Mitglieder anwesend sind. Es ist eine 
Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit 
gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder 
anwesend sind.
(3) Alle Organe des Ortsverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss 
mit einfacher Mehrheit kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen 
jedoch in jedem Fall parteiöffentlich. Personalangelegenheiten sind nicht-
öffentlich, auch nicht partei-öffentlich zu behandeln.
(4) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu 
beurkunden. Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch das entsprechende Organ.
§ 11 Mindestparität
(1) Alle auf Ortsverbandsebene zu wählenden Delegierten, Gremien und Organe sind 
mindestens zur Hälfte mit Frauen durch Wahl zu besetzen.
(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. 
gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren. Die 
Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden weiblichen 
Mitglieder. (Frauenvotum)
§ 12 Datenschutz
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die 
Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene 
Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte 
und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung 
personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern 
keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist 
parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.
§ 13 Rechnungsprüfung
(1) RechnungsprüferIn kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein 
Vorstandsamt im Ortsverband bekleidet hat, oder an der Erstellung des 
Rechenschaftsberichtes beteiligt war.
(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu 
erfolgen. Die RechnungsprüferInnen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt 
zu prüfen, insbesondere auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger 
Bestimmungen. Die RechnungsprüferInnen entscheiden über Umfang und zu prüfende 
Sachverhalte. RechnungsprüferInnen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte 
von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen.
(3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der 
Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.
(4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in 
schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.
§ 14 Satzungsänderung
(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 
Zweidrittelmehrheit. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur 
Mitgliederversammlung aufzuführen. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand 
einer Dringlichkeitsentscheidung sein.
(2) Die Änderung der nachfolgenden Ordnung bedarf der Mehrheit der anwesenden 
Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Die zu ändernden Passagen sind in der 
Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen, sie können nicht Gegenstand 
einer Dringlichkeitsentscheidung sein.
(3) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.
§ 15 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung 
mit Zweidrittelmehrheit. Dieser Beschlussvorschlag kann nicht Gegenstand einer 
Dringlichkeitsentscheidung sein, sondern ist nur bei eingehaltener 
Einladungsfrist möglich. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die 
Auflösung bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in 
einer Urabstimmung aller Mitglieder des Ortsverbandes.
(2) Das Vermögen des Ortsverbandes fällt bei Auflösung an den räumlich 
zuständigen Kreisverband Unna.
Änderungsanträge
- S1 (Vorstand Ortsverband Unna (dort beschlossen am: 12.10.2021), Eingereicht)