Veranstaltung: | Mitgliederversammlung GRÜNE Ortsverband Unna |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 13.10.2021, 17:43 |
Satzung GRÜNE Ortsverband Unna
Satzungstext
Satzung Bündnis 90/ DIE GRÜNEN Ortsverband Unna
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Unna sind Ortsverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NORDRHEINWESTFALEN und des
Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Unna. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE
OV Unna. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Gemeinde Unna. Er hat
seinen Sitz in Unna.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Unna kann werden, wer in Unna seinen
Wohnsitz hat, mindestens 16 Jahre alt ist, keiner anderen im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und die Grundsätze und
Programme der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Personen, die infolge
Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht
Mitglied werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für
die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-)faschistischen
Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht
vereinbar.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand auf Antrag. Wird eine
Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber der/dem
BewerberIn zu begründen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der
Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung
entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium.
Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand
schriftlich zu erklären.
(4) Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich
gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei
verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss oder
entsprechende Ordnungsmaßnahmen entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf
Antrag. Antragsberechtigt sind alle Organe des Ortsverbandes. Das Nähere regelt
die Landesschiedsgerichtsordnung.
(5) Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen
Partei oder WählerInnenvereinigung oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden
Liste oder der Aufruf zur Wahl einer konkurrierenden Liste wird als Austritt
gewertet.
(6) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit
keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der
zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung
hingewiesen werden.
(7) Verlegt ein Mitglied seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des bisher
zuständigen Ortsverbandes, so wird die Mitgliedschaft auf den für den neuen
Wohnsitz zuständigen Gebietsverband übertragen. Einer erneuten Aufnahme als
Mitglied bedarf es hierbei nicht. Auf Antrag kann das Mitglied weiterhin beim
ursprünglichen Ortsverband oder beim Kreisverband Unna geführt werden. Analog
gilt dasselbe für Mitglieder, die von außen in den Kreis Unna ziehen. Bei einem
Ortswechsel ins Ausland bleibt die Mitgliedschaft im bisherigen Ortsverband
bestehen, wenn am neuen Wohnsitz kein Ortsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
existiert.
(8) Die Mitgliederversammlung kann vereinzelt Mitglieder aufgrund besonderer
Verdienste zu Ehrenmitgliedern erklären.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen
Weise, z. B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von KandidatInnen
mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.
4. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben. 5. Innerhalb
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
1. Die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten.
2. Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.
3. Seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.
§ 4 Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages
verpflichtet. Die Höhe des empfohlenen Mitgliedsbeitrages beträgt ein Prozent
vom Nettoeinkommen. Der Mindestbeitrag beträgt fünf Euro im Monat für
Mitglieder, bei denen kein steuerpflichtiges Einkommen vorliegt. Der Vorstand
ist verantwortlich für die satzungsgemäße Einwerbung der Mitgliedsbeiträge.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag für Mitglieder mit besonderen
finanziellen Härten, Ausnahmen hiervon im Einvernehmen mit der/dem
AntragstellerIn zu vereinbaren (Sozialklausel). Die Vereinbarung soll in der
Mitgliedsakte dokumentiert werden.
(3) Kommunale Ratsmitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zahlen neben ihren
Mitgliedsbeiträgen, Mandatsbeiträge in Höhe von 50 % der aus
Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder und Aufsichtsratsvergütungen
erzielten Einnahmen an den Ortsverband. Über Ausnahmen hierüber wegen
Sozialfällen beschließt der Vorstand auf Antrag. Sachkundige BürgerInnen können
ihre Aufwandsentschädigung behalten. Die Mandatsbeiträge werden jährlich im
Rechenschaftsbericht des Ortsverbands veröffentlicht, so dass jedes Mitglied
Auskunft über die individuell gezahlten Mandatsbeiträge erhält.
§ 5 Spenden
Der Ortsverband ist berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden,
die im Sinne des Parteiengesetzes unzulässig sind. Solche Spenden sind
unverzüglich den SpenderInnen zurück zu überweisen, oder über den Landesverband
unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
§ 6 Finanzielle Zusammenarbeit mit Fraktionen
Grundsätzlich müssen Partei- und Fraktionsgelder getrennt sein. Gemeinsame
Konten sind nicht möglich. Bei gemeinschaftlicher Nutzung von Räumen, Personal
oder anderer Mittel des Geschäftsbedarfs muss es hierüber schriftliche
Vereinbarungen geben, die garantieren, dass die Partei keine finanziellen
Vorteile aus der gemeinsamen Nutzung zieht.
§ 7 Organe des Ortsverbandes
Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die
Delegierten des Ortsverbandes sind grundsätzlich an Beschlüsse der Organe
gebunden.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch eine Mitgliederversammlung
oder durch eine Urabstimmung geändert werden.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushalt, die Satzung und die ihr
nachfolgenden Ordnungen. Sie wählt den Vorstand, mindestens zwei
RechnungsprüferInnen, die Delegierten und die KandidatInnen für die Teilnahme an
Wahlen in geheimer Wahl.
(3) Vorstand, Delegierte und RechnungsprüferInnen werden für die Dauer von zwei
Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die
Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes
entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die RechnungsprüferInnen zu prüfen.
Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung
in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine Empfehlung auf Entlastung bzw.
Nichtentlastung des Vorstandes beinhalten. Danach entscheidet die
Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.
(5) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
Sie soll im ersten Quartal tagen, in der Regel Ende Januar/Anfang Februar. Sie
wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von
mindestens 14 Tagen einberufen.
(6) Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies
mindestens 10 Prozent der Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur
Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu
stellen.
(7) Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Mitgliederversammlung mit
verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der
Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden.
Bei Mitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der
Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer
Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall ausgeschlossen.
(8) Mitgliederversammlungen sind öffentlich.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten SprecherInnen, darunter
mindestens eine Frau, der/dem KassiererIn und dem/der SchriftführerIn, sowie
mindestens zwei weiteren BeisitzerInnen. SprecherInnen und KassiererIn vertreten
den Ortsverband im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB (Geschäftsführender Vorstand).
(2) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zum Ortsverband stehen, können kein Vorstandsamt
bekleiden.
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der
Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abwählbar. Das Ersuchen kann nicht
Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein und ist schriftlich zu stellen
und in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.
(4) Nachwahlen zum Vorstand sind durchzuführen, wenn die Mindestzahl von drei
Mitgliedern unterschritten wird.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung
sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe.
(6) Der Vorstand ist für die Einhaltung der politischen Ziele und inhaltliche
Ausgestaltung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich.
§ 10 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß
eingeladen wurde und mindestens 10% Mitglieder anwesend sind. Es ist eine
Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder
anwesend sind.
(3) Alle Organe des Ortsverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss
mit einfacher Mehrheit kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen
jedoch in jedem Fall parteiöffentlich. Personalangelegenheiten sind nicht-
öffentlich, auch nicht partei-öffentlich zu behandeln.
(4) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu
beurkunden. Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch das entsprechende Organ.
§ 11 Mindestparität
(1) Alle auf Ortsverbandsebene zu wählenden Delegierten, Gremien und Organe sind
mindestens zur Hälfte mit Frauen durch Wahl zu besetzen.
(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw.
gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren. Die
Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden weiblichen
Mitglieder. (Frauenvotum)
§ 12 Datenschutz
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die
Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene
Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte
und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung
personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern
keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist
parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.
§ 13 Rechnungsprüfung
(1) RechnungsprüferIn kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein
Vorstandsamt im Ortsverband bekleidet hat, oder an der Erstellung des
Rechenschaftsberichtes beteiligt war.
(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu
erfolgen. Die RechnungsprüferInnen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt
zu prüfen, insbesondere auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger
Bestimmungen. Die RechnungsprüferInnen entscheiden über Umfang und zu prüfende
Sachverhalte. RechnungsprüferInnen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte
von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen.
(3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der
Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.
(4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in
schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.
§ 14 Satzungsänderung
(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur
Mitgliederversammlung aufzuführen. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand
einer Dringlichkeitsentscheidung sein.
(2) Die Änderung der nachfolgenden Ordnung bedarf der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Die zu ändernden Passagen sind in der
Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen, sie können nicht Gegenstand
einer Dringlichkeitsentscheidung sein.
(3) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.
§ 15 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung
mit Zweidrittelmehrheit. Dieser Beschlussvorschlag kann nicht Gegenstand einer
Dringlichkeitsentscheidung sein, sondern ist nur bei eingehaltener
Einladungsfrist möglich. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die
Auflösung bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in
einer Urabstimmung aller Mitglieder des Ortsverbandes.
(2) Das Vermögen des Ortsverbandes fällt bei Auflösung an den räumlich
zuständigen Kreisverband Unna.
Änderungsanträge
- S1 (Vorstand Ortsverband Unna (dort beschlossen am: 12.10.2021), Eingereicht)